Feststellung Grundversorgung (Grundversorgungspflicht)
Nach § 36 Grundversorgungspflicht sind Energieversorgungsunternehmen in Netzgebieten, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, dazu verpflichtet, allgemeine Bedingungen und allgemeine Preise für die Versorgung in der Niederspannung im Internet zu veröffentlichen. Ebenso sind sie dazu verpflichtet, jeden Haushaltskunden zu diesen Preisen und Bedingungen zu versorgen.
Der Grundversorger wird alle drei Jahre zum 01. Juli (Stichtag) für die nächsten drei Kalenderjahre bestimmt. Die Veröffentlichung im Internet und die Mitteilung an die nach Landesrecht zuständige Behörde muss bis zum 30. September erfolgen.
Bei Umfirmierung oder Zusammenschluss zweier oder mehrerer Firmen erfolgt keine Neubestimmung bzw. Korrektur des Grundversorgers. Dieser wird erst nach Ablauf der drei Kalenderjahre zum Stichtag neu bestimmt.
Eine Übersicht der zuständigen Grundversorger in unserem Netzgebiet finden Sie hier